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FVBGH e.V.

Förderverein des Bergstraßen-Gymnasiums Hemsbach e.V.

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Die Satzung

des Fördervereins des
Bergstraßen-Gymnasiums Hemsbach e.V.
(FVBGH e.V.)

℅ Bergstraßen-Gymnasium, Silcherweg 8, 69502 Hemsbach
BergstraßenGymnasium@fvbgh.biz
www.fvbgh.biz

Fassung vom : 24.03.2021

§ 1
Name und Sitz des
Vereins



1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Bergstraßen-Gymnasiums Hemsbach e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemsbach.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unter VR 430379 beim Vereinsregister des
Vereinsgerichts Mannheim eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins











































1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die
Förderung von Bildung und Erziehung am Bergstraßen-
Gymnasium Hemsbach.
2. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a. Die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen
sportlicher und kultureller Art.
b. Die finanzielle Förderung von Klassen- und Studienreisen sowie Schullandheimaufenthalten.
c. Die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und
gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Umfeld, die
Zusammenarbeit des Bergstraßen-Gymnasiums mit kulturellen,
technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
d. Die Förderung von Arbeitsgemeinschaften sowie deren
Unterstützung durch die
Übernahme von konkreten
Dienstleistungen, um deren Tätigkeit zu erleichtern.
e. Die Initiierung von innovativen Formen der Zusammenarbeit
von Schule, Eltern und gemeinschaftlichem Umfeld auch im
Hinblick auf moderne Medien.
f. Die Förderung der Transparenz schulischer fachlicher und
außer-fachlicher Leistungen für die breite Öffentlichkeit, z.B.
durch die Unterstützung entsprechender Projekte und deren
Veröffentlichung und die Begleitung vorgenannter Aufgaben
durch Information und Öffentlichkeitsarbeit.
g. Die anteilige finanzielle Förderung wirtschaftlich
schwächer gestellter Schüler; allerdings ausschließlich nach
Ausschöpfen aller sonstigen sozialstaatlichen öffentlichen
Finanzierungs- und finanziellen Unterstützungsangeboten im
Rahmen einer selbst beteiligten Unterstützung, möglichst in
Form eines Darlehens, um den Ausschluss bei der
Wahrnehmung gemeinschaftlicher schulischer Bildungsangebote
des Bergstraßen-Gymnasiums zu vermeiden.
h. Diese gesetzten Ziele können auch in Zusammenarbeit mit
Organisationen und Institutionen Dienstleistungen, um deren
Tätigkeit zu erleichtern.
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) §§51 bis
68 AO. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gegen
Nachweis ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft

















1. Der Verein hat fördernde und stille Mitglieder. Darüber hinaus
können Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die sich zu den in §2 niedergelegten
Zielen bekennt.
3. Als stille Mitglieder können Persönlichkeiten und Organisationen
aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins finanziell
und/oder ideell fördern. Stille Mitglieder haben weder Wahlnoch
Stimmrecht. Die stille Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem
Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann
innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der
nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden,
die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ernannt.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft


























1. Die Mitgliedschaft erlischt bei
a. Tod
b. Juristischen Personen durch deren Erlöschen
c. Austritt
d. Ausschluss oder
e. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich – analog oder per e-Mail
– erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderhalbjahres
mit einer Frist von 30 Tagen zugehen. Eine Kündigung wird erst
zum Ablauf des Kalenderhalbjahres wirksam.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Halbjahr der Kündigung
letztmalig fällig. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft durch eine
Austrittserklärung beenden, haben keine Ansprüche auf
Rückerstattung der eingezahlten Beträge. Ein hierin begründeter
nachträglicher Widerspruch des Lastschrifteinzuges befreit nicht
von der Leistungspflicht und zieht entsprechende
Mahnverfahren nach sich.
Der Ausschluss erfolgt
a. falls das Mitglied seinen finanziellen
Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher
Mahnung nicht nachgekommen ist,
b. falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c. aus wichtigem Grund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied
wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich
unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach
Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung
beantragt werden.
§5 Beiträge und
Spenden














1. Die halbjährlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum
01.04.j.J., bzw. zum 01.10.j.J. fällig. Kosten, die dem Verein
aufgrund einer Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, können
dem Mitglied in Rechnung gestellt werden, falls dieses die
Rückbuchung zu vertreten hat.
Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die
Mitgliederversammlung. Hiervon abweichende Jahresbeiträge
kann im Einzelfall der Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner
durch Spenden, Zuwendungen sowie öffentliche Zuschüsse
aufgebracht werden.
Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom
Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden
Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§6 Organe


Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand sowie
c. der erweiterte Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
















































































Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal während
des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Medien
an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, bzw. mit
entsprechendem Verweis auf die einsehbare Tagesordnung beim
Vorstand, im öffentlichen Aushang im BGH, auf der Website des
Vereins und/oder durch Bekanntmachung in den öffentlichen
Regionalmedien unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag
des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens
10% ordentlichen Mitgliedern unter Angabe des Grundes vom
Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder
beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den
Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche
Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere
folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes nach § 26 BGB,
e) Wahl der Beisitzer in den erweiterten Vorstand,
f) Wahl des Rechnungsprüfers/ der Rechnungsprüferin, der/die
nicht dem erweiterten Vorstand angehört,
g) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufteilung
des Vereinsvermögens gemäß §12.
Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Vereinsregister (§71Abs.1Satz1BGB). Im
Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige
Punkte der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet
oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter
aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wenn nicht § 11a etwas anderes
vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder.
Jedes Personenmitglied bzw. jede natürliche Person und jeder
Mitgliedsverein bzw. juristische Person hat jeweils eine Stimme.
Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes
durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ehrenmitglieder genießen Wahl- und Stimmrecht.
Stille Mitglieder genießen weder Wahl- noch Stimmrecht.
1. Mitgliederversammlungen können in
Präsenzveranstaltungen, in Online-Versammlungen und in einer
Kombination aus Präsenz- und Online-Versammlung stattfinden.
Über die Art der Durchführung befindet der Vorstand.
2. Bei Durchführung einer Mitgliederversammlung im Rahmen
eines Online-Meetings ist Mitgliedern, denen eine Teilnahme
aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht möglich
ist, und die ihren Teilnahmewunsch und das Vorliegen der
genannten Problematik rechtzeitig, d.h. spätestens bis eine
Woche vor Veranstaltungstermin, beim Vorstand angezeigt (per
Brief, per e-Mail, fernmündlich oder persönlich) haben, eine
Stimmabgabe zu den in der Ladung determinierten
Tagesordnungspunkten per E-Mail an den Vorstand, bzw. per
handschriftlichen Brief, per Fax und durch analoge Weiterleitung
an den Vorstand, möglich. Die Sicherstellung des rechtzeitigen
Eingangs beim Versammlungsleiter /-in der
Willenserklärung/-en obliegt dem Mitglied.
3. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt einer
Mitgliederversammlung terminlich indisponiert sein, kann es
seine Stimme zu den zur Abstimmung gestellten
Tagesordnungspunkten handschriftlich und unterschrieben per
Brief oder per E-Mail (mit handschriftlichen Anhang) oder per
Fax erklären. Die Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs beim
Versammlungsleiter /-in der Willenserklärung/-en obliegt dem
Mitglied.
4. Für die Durchführung einer Mitgliederversammlung im
Rahmen einer Kombination aus Präsenz- und Online-
Veranstaltung gelten die Regelungen des §7, Abs.9.2 f.
entsprechend.
§ 7a Eventualeinberufung











In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall
der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung geladen werden.
Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend
von § 11a kann jeder Beschluss bereits mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen wirksam gefasst werden. § 11 Absatz 2
bleibt unberührt.
Der Termin der zweiten Mitgliederversammlung ist in der
Ladung anzugeben. Die zweite Mitgliederversammlung kann
spätestens eine Woche nach der ersten Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie kann auch am gleichen Tag wie die erste
Mitgliederversammlung stattfinden.
§ 8 Vorstand



















Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein gerichtlich und
außergerichtlich. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas
anderes vorschreibt, können der stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister den Verein nur gemeinsam vertreten.
2a. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
haben keine Vertretungsmacht zur Eingehung von Bürgschaften,
zur Verpflichtung zum Erwerb und zum Erwerb von
Grundstückseigentum oder Aktien und zur Begründung oder
Aufhebung einer sonstigen Geldanlage einschließlich
Bankkonten.
Der Vorstand hat zudem keine Vertretungsmacht zum Abschluss
von Rechtsgeschäften, die ohne jeden Zweifel außerhalb der
Vereinsziele liegen.
Eine Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) kann der Vorstand nur
widerruflich und nur für Rechtsgeschäfte erteilen, zu deren
Vornahme er selbst Vertretungsmacht hätte.
Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 9 erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem Vorstand (§8) und
b. bis zu 20 Beisitzern.
§9a Beisitzer





1. Beisitzer wirken intern an den Vereinsangelegenheiten mit. Sie
haben keine organschaftliche Vertretungsmacht. Die Möglichkeit
des Vorstandes, Beisitzern eine widerrufliche rechtsgeschäftliche
Vollmacht (§167 Abs. 1 BGB ) zu erteilen, bleibt unberührt.
2. Der Vorsitzende kann den Beisitzern interne
Aufgabenbereiche zuweisen. Er kann eine solche Zuweisung
jederzeit verändern oder widerrufen.
§ 9b Wahl und Amtsdauer
















1. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist
möglich.
Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen
Vorstandes im Amt.
2. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur aus
wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung.
3. Zuständig für die Abberufung ist die Mitgliederversammlung.
Für die Abberufung von Beisitzern ist auch der Vorstand (§ 8)
zuständig. Der Vorstand (§ 8) entscheidet mit der Mehrheit
seiner Mitglieder, § 9c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
4. Wenn der Vorstand einen Beisitzer abberuft oder sonst ein
Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus dem Amt
scheidet, kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
bzw. einen neuen Beisitzer berufen.
§9c Beschlussfassung
und Geschäftsordnung























1. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes binden den
Vorstand im Innenverhältnis. Der erweiterte Vorstand beschließt
nicht über die Annahme von Schenkungen an den Verein und
über die Vornahme und Erfüllung von Rechtsgeschäften, durch
die der Verein nur zu einer Zahlung von höchstens 500 Euro
verpflichtet wird. Hierüber beschließt allein der Vorsitzende.
2. Zur Beschlussfassung ist immer der erweiterte Vorstand unter
schriftlicher (und ggf. elektronischer) Übersendung der
Tagesordnung gewöhnlich mit einer Frist von mindestens 7
Tagen einzuberufen.
3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit des erweiterten Vorstandes vertreten ist. Der
erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Fall
der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können auch im
Wege elektronischer Datenübertragung gefasst werden. Auch
hier hat jedes Mitglied eine Stimme; die einfache Mehrheit
entscheidet. Die Mitglieder sind angehalten, ihre elektronische
Post in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren.
5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Versammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
6. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in
der die internen Vorgehens- und Kommunikationsregeln für alle
Mitglieder verbindlich fixiert werden.
§ 9c Fachbeiräte



Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des
genehmigten Haushaltsplanes zu seiner Unterstützung
Fachbeiräte zu berufen. Der Vorsitzende eines Fachbeirates hat
im erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung
beratende Stimme.
§10 Rechnungsprüfung




1. Der Rechnungsprüfer des Vereins hat nach Ablauf eines
Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung
und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu
prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu
erstatten.
2. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
§11 Satzungsänderung





1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder
behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in
eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck
aufheben soll, ist unzulässig.
3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
bereits mit einfacher Mehrheit wirksam beschlossen werden.
§11a Qualifizierte Mehrheiten
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
§12 Auflösung






1. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die
Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen
Schulverein Ganztagesbetreuung am Gymnasium Hemsbach
e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige mildtätige Zwecke für das Bergstraßen-
Gymnasium zu verwenden hat.
Errichtung in Hemsbach am 14.07.1978
Geändert in Hemsbach am 11.11.1985
Geändert in Hemsbach am 03.06.2004
Geändert in Hemsbach am 20.02.2009
Geändert in Hemsbach am 05.10.2016
Geändert in Hemsbach am 29.11.2016
Geändert in Hemsbach am 17.01.2020
Geändert in Hemsbach am 24.03.2021

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